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Unterstützungskasse Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse
Arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse (Gehaltsumwandlung)


Mit der gesetzlichen Rente allein kann man auch nach Einführung der neuen staatlich geförderten Eigenvorsorge in Zukunft nicht mehr auskommen können. Sehr viel mehr als die Hälfte des letzten Nettoeinkommens wird es nach einem normalen Erwerbsleben insgesamt nicht sein.

Nicht jedes Unternehmen kann in einem immer selektiveren Wettbewerb seinen Mitarbeitern zusätzliche Versorgungsleistungen gewähren, ohne seine finanziellen Möglichkeiten zu überschreiten.

Als Arbeitgeber sind Sie für den Erfolg Ihres Unternehmens verantwortlich. Je besser Ihre Mitarbeiter sind, umso erfolgreicher ist Ihre Firma. Mit der Unterstützungskasse als Gehaltserhöhung oder durch Entgeltumwandlung ist dieses Möglich.

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Ein einfaches Prinzip.

Getragen wird die gemeinnützige und deshalb steuerbegünstigte Unterstützungskasse von mehreren Arbeitgebern, den Trägerunternehmen. Diese leisten Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die dafür den Mitarbeitern Leistungen in Alter, bei Invalidität oder im Todesfall gewährt. Die Zuwendungen bleiben stets ohne jeden Abzug. Der Betrieb und die Serviceleistungen der Versorgungseinrichtung werden ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert.

Über die Höhe der Zuwendungen bzw. Leistungen kann das Trägerunternehmen in einem weiten Rahmen frei entscheiden.

Flexibel, vorteilhaft und preiswert.

Um die Leistungen der Unterstützungskasse an die Versorgungsempfänger sicherzustellen, steht den Trägerunternehmen für individuell abgestimmte Versorgungslösungen eine große Tarifauswahl zur Verfügung. Zusätzlich können als Vereinsmitglied vorteilhafte Kollektivtarife (günstige Spezialtarife) in Anspruch genommen werden. In vielen Branchen und Unternehmen wird Wachstum und Wettbewerbssituation vor allem durch die Verfügbarkeit von Fach- und Führungskräften bestimmt. Eine betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ist ein starkes Argument bei der Gewinnung von neuen Mitarbeitern wie bei der langfristigen Bindung von engagierten und motivierten Fachkräften. In Zeiten permanenter Diskussion um die Zukunft der gesetzlichen Versorgungssysteme erfreut sich der betriebliche Beitrag zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards bei Mitarbeitern höchste Wertschätzung.

Bilanzneutral und voll abzugsfähig.

Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge der Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse sind als Betriebsausgaben innerhalb bestimmter Grenzen voll abzugsfähig. Der Wert der Rückdeckungsversicherungen gehört nicht zum Betriebsvermögen und wird deshalb nicht in der Bilanz erfasst.

Kein Verwaltungsaufwand.

Den Betrieb der Versorgungseinrichtung übernimmt vollständig die Unterstützungskasse. Dies gilt auch für die Betreuung der ausgeschiedenen Mitarbeiter. Die Unterstützungskasse übernimmt ihren Trägerunternehmen nahezu den gesamten Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit deren betrieblicher Altersversorgung ab. Die Unterstützungskasse ...

Auch für Mitarbeiter ein ideales Modell.

Auch Mitarbeiter profitieren steuerlich von der Unterstützungskasse. Die Steuerpflicht wird von der aktiven Arbeitsphase in das Rentenalter verlagert, in der i.d.R. ein deutlich geringerer Steuersatz vorliegt und zusätzliche Freibeträge genutzt werden können. Je nach persönlicher Situation des Versorgungsempfängers bleiben dadurch die Rentenleistungen in vielen Fällen einkommensteuerfrei. Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung wirkt besonders der niedrigere Steuersatz.

Vorteile für Arbeitgeber Vorteile für Arbeitnehmer
Bilanzneutralität: Das Versorgungsversprechen führt nicht zu einer Bilanzierung von Pensions-verpflichtungen in der Steuer- oder Handelsbilanz Besteuerung der Versorgungsleistungen nach §19 EStG (hohe Freibeträge)
Die Verpflichtungen sind bei der rückgedeckten Unterstützungskasse voll ausfinanziert Steuervorteil durch Steuerfreiheit der Unterstützungskasse
Der Verwaltungsaufwand ist gering, da Verwaltung bei externem Versorgungsträger Sozialversicherungsfrei bis 2008 bei Gehalts-umwandlung bis 4% Beitragsbemessungsgrenze
Mitarbeitermotivation durch Beitragsvorteile bei Steuerpflicht / Sozialabgaben  


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